Vereinsstatuten 24 Stunden Burgenland
1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen 24 Stunden Burgenland. Er hat seinen Sitz in Oggau am Neusiedler See und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 2.September und endet am 01. September des Folgejahres.
2 Zweck
Zweck des Vereins ist, das draußen sein zu fördern, selbstbestimmt wieder in Bewegung zu kommen.
Die Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere Weitwanderungen, Langstreckenfahrradtouren, Wassersport (Kanu, Kajak, Zille, Ruderboot) aber auch Leichtathletik wie Marathon-Lauf. Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte!
Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften, sowie Publikationen in elektronischen Medien. Einrichtung einer Bibliothek und Videothek. Betrieb einer Vereinskantine zur Mitfinanzierung des Vereins.
Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung, Anbot von Selbsthilfe-Workshops (Fahrrad-Reparatur, Boots-Reparatur, etc.)
Die freundschaftliche Begegnung in der Bewegung mit unserem unmittelbaren Nachbarland Ungarn, allen anderen Nachbarländern und allen anderen Ländern Europas!
Der Verein setzt sich für die soziale Teilhabe aller Menschen ein, unabhängig von Geschlecht, Herkunft und Alter. Draußen ein und die Bewegung im Freien wird als beste Vorsorge für ein gutes Leben durch die Vereinstätigkeit gefördert und gelebt. 24 Stunden Burgenland ist der gesunden Bewegung verpflichtet, wirkt in diesem Sinne auf die öffentliche Meinungsbildung ein und verbreitet diese Gedanken unter der Bevölkerung.
Arbeitsgebiet des Vereins ist das Bundesgebiet der Republik Österreich, das Betätigungsfeld alle Menschen dieser Erde.
Der Verein ist unpolitisch, parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Förderung von Aktivitäten (z.B.: Wandern, Gehen, Laufen, Joggen, Bewegungsspiele) in allen Varianten, Wasser- und Trendsportarten in allen Entwicklungsformen, sowie des Errichtens, Erhaltens und Betreibens natürlicher und künstlicher Bewegungsanlagen.
b) Förderung einer umfassenden Jugendarbeit,
c) Förderung einer umfassenden Familien- und Seniorenarbeit.
d) gemeinsame Unternehmungen, Treffen und Wanderungen in den Gebieten Österreichs
bis weltweit,
e) Herausgabe, Verlag, Förderung und Sammlung wissenschaftlicher,
schriftstellerischer und künstlerischer Arbeiten sowie Verlag und Vertrieb von Lehrmaterialien.
f) Gründung, Erwerb und Betrieb oder Unterstützung von Einrichtungen und
Unternehmungen, die dem Vereinszweck dienen.
g) Veranstaltung jeglicher Art zur Verwirklichung der Vereinsziele sowie Pflege von Beziehungen zu Vereinen und /oder Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren/Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus der Vereinstätigkeit,
c) Spenden, Subventionen und Sammlungen,
d) Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich schriftlich bestätigt sind bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines ist. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch finanzielle Beiträge unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede physische Person werden, die das 18. Lebensjahr beendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Natur und ihren Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, und die schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass sie sich aktiv für die Ziele von 24 Stunden Burgenland und ihre Verwirklichung einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Ordentliche Mitglieder können nur aufgenommen werden, wenn sie vom „Search Committee“ vorgeschlagen werden. Das Search Committee besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern und wird von der Generalversammlung bestellt.
Außerordentliches Mitglied des Vereines kann jede physische Person werden, die bereit ist, die Ziele von 24 Stunden Burgenland zu fördern und den Verein finanziell zu unterstützen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten. Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines außerordentlichen Mitgliedes wählen. Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr voll an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von außerordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Generalversammlung wirksam, sofern von dieser Generalversammlung einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.
Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes endet automatisch jeweils am 01. September.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das betroffene Mitglied vom Search Committee nicht weiter oder nicht neuerlich als ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen, die Geschäftsführung und das Schiedsgericht.
9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden entweder auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen. Sie ist innerhalb von sechs Wochen abzuhalten, nur von den RechnungsprüferInnen kann die Abhaltung binnen zweier Wochen verlangt werden.
3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen, zur außerordentlichen Generalversammlung hat dies vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung zu einer von den RechnungsprüferInnen verlangten außerordentlichen Generalversammlung erfolgt zum frühest möglichen Zeitpunkt. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderung der Statuten, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
5. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eintreffen.
6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt! Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann höchstens eine Stimme übertragen bekommen. Jedes Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen seine Stimme übertragen.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer VertreterInnen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder enthoben werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen; solche, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorstands-Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung ihr/sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz
10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der RechnungsprüferInnen.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Entscheidungen über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Entlastung des Vereinsvorstandes für das abgelaufene Rechnungsjahr sowie die abgelaufene Funktionsperiode. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aber neun Mitgliedern, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn und dem/der KassierIn und gegebenenfalls ihren StellvertreterInnen.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem/seiner StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung ihre/sein StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und durch Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierens
eines/einer NachfolgerIn wirksam.
12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Vorstand überprüft die Vereinsgeschäfte.
Die Genehmigung von langfristigen Zielen, Grundsätzen und Strategien des Vereines 24 Stunden Burgenland.
Die Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung.
Die Genehmigung der Rücklagenpolitik des Vereins
Aufnahme und Kündigung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin.
Die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
1. Die Zuerkennung von Ehrenmitgliedschaften aufgrund besonderer Verdienste.
2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. Der Vorstand kann bei Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder sich vereinsschädigend verhalten hat oder seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
4. Vorbereitung der Generalversammlung.
5. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
6. Aufnahme, Umstufung im Status von Vereinsmitgliedern.
13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Vorsitzende ist der/die höchste VereinsfunktionärIn.
Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Dem/der SchriftführerIn obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, und am Vereinskonto alleine zeichnungsberechtigt.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von dem/der allfälligen Geschäftsführung zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der SchriftführerIn und des/der KassierIn ihre StellvertreterInnen.
Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre ehrenamtlichen Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertrag- oder dienstvertraglich abrechnen, sofern über die anfallenden Kosten ein Angebot erstellt und vom Vorstand ein zustimmender Beschluss gefasst wurde.
14 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehreren Personen, diese sind Angestellte des Vereins. Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, die Leitung des Büros, und sie ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines verantwortlich. Die Geschäftsführung ist für alle Geschäfte allein zeichnungsberechtigt und wird vom Vorstand bestellt.
16 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren. Dies erfolgt im Sinn von Abs.2. Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit durch das Versöhnungsteam nach maximal drei
Verhandlungen nicht erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären.
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
4. Die Generalversammlung hat für das Versöhnungsteam-Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
17. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
18. Übergangsbestimmungen
Statuten 24 Stunden Burgenland Stand 19. Mai 2024